Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld ab August 2012 für das Kind E., geboren am 19.09.1991.
Der Sohn der Klägerin, E., befindet sich seit dem 01.09.2011 in Berufsausbildung bei der H. F. GmbH in C. Sein monatliches Bruttoeinkommen ab dem zweiten Ausbildungsjahr beträgt 825,89 EUR. Der Ausbildungsvertrag soll nach dem Wortlaut des Vertrags am 28.02.2015 enden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausbildungsvertrag verwiesen.
Nach den vorgelegten Verdienstabrechnungen für das Jahr 2012 erhielt E. einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 10.811,91 EUR, wovon ein Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in Höhe von 2.213,73 EUR einbehalten wurde.
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