FG Münster - Urteil vom 29.01.2014
13 K 2658/13 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs 1; EStG § 63 Abs 1; DA-FamEStG Abschn 31.2.2; EStG § 32 Abs 4;

Heirat des Kindes, Mangelrechtsprechung

FG Münster, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 13 K 2658/13 Kg

DRsp Nr. 2014/4555

Heirat des Kindes, Mangelrechtsprechung

Kindergeld kann seit Januar 2012 auch für verheiratete Kinder gewährt werden. Seit Januar 2012 kommt es auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr an, so dass der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen ist (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2).

Normenkette:

EStG § 62 Abs 1; EStG § 63 Abs 1; DA-FamEStG Abschn 31.2.2; EStG § 32 Abs 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld ab August 2012 für das Kind E., geboren am 19.09.1991.

Der Sohn der Klägerin, E., befindet sich seit dem 01.09.2011 in Berufsausbildung bei der H. F. GmbH in C. Sein monatliches Bruttoeinkommen ab dem zweiten Ausbildungsjahr beträgt 825,89 EUR. Der Ausbildungsvertrag soll nach dem Wortlaut des Vertrags am 28.02.2015 enden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausbildungsvertrag verwiesen.

Nach den vorgelegten Verdienstabrechnungen für das Jahr 2012 erhielt E. einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 10.811,91 EUR, wovon ein Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in Höhe von 2.213,73 EUR einbehalten wurde.