Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) ab. Mit diesem Beschluß hat der BFH entschieden, daß Gebäudeteile, die in besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, selbständige Wirtschaftsgüter sind; eine Heizungsanlage, die der Nutzung des Gesamtgebäudes dient, ist den unterschiedlichen selbständigen Wirtschaftsgütern entsprechend ihrem Wertverhältnis zuzurechnen (BFH in BFHE 111, 242, 252 f., BStBl II 1974, 132, unter C. II. 3. d). Dient eine Heizungsanlage hingegen nicht der Nutzung des Gesamtgebäudes, sondern allein der Nutzung eines ein selbständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteils, so bildet sie einen unselbständigen Teil dieses Wirtschaftsguts.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|