BGH - Beschluss vom 15.03.2018
V ZR 48/17
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 213; BGB § 906 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 268/14
OLG Köln, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 77/16

Hemmung der Verjährung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch die Erhebung der auf Beseitigung der Rückverankerungen gerichteten Klage

BGH, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen V ZR 48/17

DRsp Nr. 2018/4340

Hemmung der Verjährung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch die Erhebung der auf Beseitigung der Rückverankerungen gerichteten Klage

Die Verjährung eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wird durch die Erhebung einer auf Beseitigung gerichteten Klage gehemmt. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 213; BGB § 906 Abs. 2 S. 2;

Gründe