BVerwG - Urteil vom 18.04.2024
6 B 68.23
Normen:
BayVwVfG Art. 2 Abs. 1 S. 2; BayVwVfG Art. 53 Abs. 1; BGB § 195 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 6a K 14.1156
VGH Bayern, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 21.1442

Hemmung der Verjährung des Rundfunkbeitrags durch Erlass eines Festsetzungsbescheids; Anwendbarkeit der Regelungen in Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG zu Beginn und Ende der Verjährungshemmung für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen entweder unmittelbar oder aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes

BVerwG, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 6 B 68.23

DRsp Nr. 2024/7373

Hemmung der Verjährung des Rundfunkbeitrags durch Erlass eines Festsetzungsbescheids; Anwendbarkeit der Regelungen in Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG zu Beginn und Ende der Verjährungshemmung für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen entweder unmittelbar oder aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes

Die Regelungen in Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG zu Beginn und Ende der Verjährungshemmung sind für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen entweder unmittelbar oder aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes anwendbar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 54,85 € festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 2 Abs. 1 S. 2; BayVwVfG Art. 53 Abs. 1; BGB § 195 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für das zweite Quartal 2013 in Höhe von 54,85 € fest. Der Widerspruch blieb erfolglos.