Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 54,85 € festgesetzt.
I
Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für das zweite Quartal 2013 in Höhe von 54,85 € fest. Der Widerspruch blieb erfolglos.
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