BGH - Urteil vom 07.06.2023
VII ZR 594/21
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2023, 1995
FamRZ 2023, 1804
MDR 2023, 1269
MDR 2023, 1574
NZBau 2023, 657
WM 2023, 2234
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 98/15
OLG Bamberg, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 392/20

Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren; Nachholung der im Mahnbescheid nicht hinreichenden Individualisierung des Anspruchs; Schadenersatzbegehren wegen mangelhafter Ingenieurleistungen

BGH, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen VII ZR 594/21

DRsp Nr. 2023/10337

Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren; Nachholung der im Mahnbescheid nicht hinreichenden Individualisierung des Anspruchs; Schadenersatzbegehren wegen mangelhafter Ingenieurleistungen

Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet. Die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs kann nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt. (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 255/21)

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Mai 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.