LAG Frankfurt/Main, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 480/16
ArbG Gießen, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 157/15
Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines MahnbescheidesAbgrenzung zwischen rechtzeitiger und verzögerter Zustellung eines MahnbescheidesAntrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim unzuständigen GerichtVorgreiflichkeit der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung vor einer Entscheidung über Ansprüche aus Annahmeverzug
BAG, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 694/16
DRsp Nr. 2018/2802
Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines MahnbescheidesAbgrenzung zwischen rechtzeitiger und verzögerter Zustellung eines MahnbescheidesAntrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim unzuständigen GerichtVorgreiflichkeit der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung vor einer Entscheidung über Ansprüche aus Annahmeverzug
Orientierungssätze:1. Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BGB durch die Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt, wenn die Zustellung "demnächst" iSv. § 167ZPO erfolgt. Für die Länge des Zeitraums, binnen dessen eine solche Zustellung bewirkt werden muss, besteht keine absolute zeitliche Obergrenze.2. Allerdings bestimmt § 691 Abs. 2ZPO, dass - wenn durch die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung nach § 204BGB gehemmt werden soll - die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids eintritt, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird. Vor dem Hintergrund der in § 691 Abs. 2ZPO enthaltenen Frist ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Zustellung nur dann nicht mehr als "demnächst" iSd. § 167ZPO anzusehen ist, wenn ein nachlässiges Verhalten der Partei zu einer Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids von mehr als einem Monat führt.
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