BGH - Urteil vom 25.04.2017
VI ZR 386/16
Normen:
BGB § 209;
Fundstellen:
NJW 2017, 3144
NZV 2018, 284
VRS 2017, 281
r+s 2017, 382
Vorinstanzen:
AG Tettnang, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 456/15
LG Ravensburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 20/16

Hemmung der Verjährung einer Schadensersatzforderung

BGH, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen VI ZR 386/16

DRsp Nr. 2017/6535

Hemmung der Verjährung einer Schadensersatzforderung

Ein Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB), kann nur der nach Verjährungsbeginn verstrichene sein.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 21. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 209;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verjährung einer Schadensersatzforderung.

Am 14. April 2011 wurde bei einem Verkehrsunfall ein dem Kläger gehörendes Kraftfahrzeug beschädigt. Er nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger bezifferte die sich daraus ergebenden Forderungen schriftlich gegenüber der Beklagten und bat um Regulierung. Die Beklagte zahlte daraufhin verschiedene Teilbeträge, unter anderem Nutzungsausfallentschädigung. Mit Anwaltsschreiben vom 21. September 2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. September 2011 auf, die noch offen stehenden Beträge zu bezahlen. Daraufhin teilte die Beklagte durch Schreiben vom 22. September 2011, dem Klägervertreter zugegangen am 26. September 2011, mit, dass sie einen weiteren Betrag überwiesen habe und dass mit ihren früheren Abrechnungen der Sachschaden aus ihrer Sicht abschließend reguliert sei.