OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.03.2021
17 U 1172/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 111/19

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw durch Beteiligung an einem Musterfeststellungsverfahren bei späterer Rücknahme der Anmeldung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 17 U 1172/19

DRsp Nr. 2021/8295

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw durch Beteiligung an einem Musterfeststellungsverfahren bei späterer Rücknahme der Anmeldung

Die Berufung des Käufers eines von dem sog. Dieselskandal betroffenen, mit dem Motor EA 189 versehenen Fahrzeugs auf die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB durch die Beteiligung am Musterfeststellungsverfahren ist grundsätzlich nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Anmeldung zum Klageregister später zurückgenommen wurde (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Januar 2021 - 13 U 232/20 -, juris Rn. 78 ff.).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. September 2019 - 3 O 111/19 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. September 2019 - 3 O 111/19 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.324,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

-

vom 11. April 2019 bis 13. August 2019 aus einem Betrag von 30.315,49 EUR, der sich ab 11. April 2019 bis 13.08.2019 Tag für Tag linear auf 28.966,86 EUR ermäßigt,

- - 2. III. IV. V.