1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021 (Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 511.291,88 festgesetzt.
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