OLG Stuttgart - Urteil vom 01.04.2021
1 U 93/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 206 Abs. 1 Nr. 6a;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 143/19

Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund des sog. Diesel-Abgasskandals durch Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.04.2021 - Aktenzeichen 1 U 93/20

DRsp Nr. 2022/16229

Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund des sog. Diesel-Abgasskandals durch Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage

Der Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund des sog. Diesel-Abgasskandals durch Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass der Kläger hiermit vordergründig nur die Herbeiführung der Verjährungshemmung bezweckte.

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.2.2020, Az. Sa 10 O 143/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs ............, Fahrgestellnummer ........................, an den Kläger 5.870,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.768,37 € vom 18.7.2019 bis 10.3.2021 und aus 5.870,86 € seit 11.3.2021 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 808,13 € freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen im ersten Rechtszug der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %, im zweiten Rechtszug der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.

IV. V.