Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.2.2020, Az. Sa
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs ............, Fahrgestellnummer ........................, an den Kläger 5.870,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.768,37 € vom 18.7.2019 bis 10.3.2021 und aus 5.870,86 € seit 11.3.2021 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 808,13 € freizustellen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits tragen im ersten Rechtszug der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %, im zweiten Rechtszug der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.
IV. V.
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