OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2016
6 U 109/15
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 138/13

Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung durch Anbringung eines GüteantragsAnforderungen an den Inhalt eines Güteantrags in AnlageberatungsfällenAussetzung des Verfahrens gemäß § 8 KapMuG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen 6 U 109/15

DRsp Nr. 2017/122

Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung durch Anbringung eines Güteantrags Anforderungen an den Inhalt eines Güteantrags in Anlageberatungsfällen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 8 KapMuG

1. Ein Güteantrag genügt den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in Anlageberatungsfällen nur dann, wenn er die konkrete Kapitalanlage bezeichnet, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angibt und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißt. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der begehrten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten. Diesen Anforderungen ist allein durch die Nennung der von der Treuhänderin vergebenen Beteiligungsnummer nicht genügt. 2. Das Verfahren ist nicht gemäß § 8 KapMuG im Hinblick auf eine bereits erfolgte Vorlage eines anderen Gerichts auszusetzen, wenn die dort aufgeführten Feststellungsziele für die Entscheidung nicht relevant sind und im übrigen von einer Verjährung der Klageforderung auszugehen ist.

Tenor