Der Kläger ist Leiter der Beratungsstelle ... Lohnsteuerhilfeverein e.V. (L) in der X-Straße in Hamburg. Die Oberfinanzdirektion Hamburg (OFD) hat mit Verfügung vom 15.9.1999 die Schließung dieser Beratungsstelle angeordnet, weil der Kläger die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht erfülle. Den Einspruch des Vereins vom 4.10.1999 hat die OFD mit Entscheidung vom 18.02.2000 zurückgewiesen. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 361 Abs. 4 Satz 2 AO war jedenfalls am 29.11.1999 noch nicht erlassen worden.
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