FG Hamburg - Urteil vom 23.02.2000
VII 3/00
Normen:
AO § 361 Abs. 4 ; StBerG § 7 ; StBerG § 164a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 706

Hemmung der Vollziehung einer Untersagungsverfügung

FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen VII 3/00

DRsp Nr. 2001/1757

Hemmung der Vollziehung einer Untersagungsverfügung

Vollziehung der Untersagungsverfügung nach § 7 StBerG durch Einspruch gehemmt

Normenkette:

AO § 361 Abs. 4 ; StBerG § 7 ; StBerG § 164a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Leiter der Beratungsstelle ... Lohnsteuerhilfeverein e.V. (L) in der X-Straße in Hamburg. Die Oberfinanzdirektion Hamburg (OFD) hat mit Verfügung vom 15.9.1999 die Schließung dieser Beratungsstelle angeordnet, weil der Kläger die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht erfülle. Den Einspruch des Vereins vom 4.10.1999 hat die OFD mit Entscheidung vom 18.02.2000 zurückgewiesen. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 361 Abs. 4 Satz 2 AO war jedenfalls am 29.11.1999 noch nicht erlassen worden.