FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.09.2002
1 K 167/02
Normen:
AO § 171 Abs. 4 ; AO § 197 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 130

Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Erstellung der Prüfungsanordnung nach Durchführung der Schlussbesprechung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 167/02

DRsp Nr. 2003/766

Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Erstellung der Prüfungsanordnung nach Durchführung der Schlussbesprechung

Der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO wird auch gehemmt, wenn die Prüfungsanordnung erst nach Durchführung der Schlussbesprechung vor Absendung des Prüfungsberichts erteilt wird

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 ; AO § 197 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Ablauf der Festsetzungsfrist für das Streitjahr 1995 durch eine Außenprüfung gem. § 171 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) gehemmt gewesen ist.

Die Klägerin (Klin.) hatte die Körperschaftsteuer(KSt)-Erklärung für das Jahr 1995 am 27.September 1996 bei dem Finanzamt (FA) eingereicht. Der entsprechende Bescheid erging am 14. März 1997.