BFH - Urteil vom 19.01.2005
X R 14/04
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 10 S. 1 § 171 Abs. 3a § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 534
BFH/NV 2005, 586
BFHE 208, 410
BStBl II 2005, 242
DB 2005, 480
DStR 2005, 377
NJW 2005, 1534
NVwZ 2005, 976
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 06.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3322/03

Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für Folgesteuern

BFH, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen X R 14/04

DRsp Nr. 2005/2891

Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für Folgesteuern

»Die Anfechtung eines Grundlagenbescheids mit Einspruch oder Klage führt nicht dazu, dass die für die Festsetzung der Folgesteuern maßgebende Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des (geänderten) Feststellungsbescheids gehemmt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 10 S. 1 § 171 Abs. 3a § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die für die Streitjahre (1992 sowie 1994 bis 1997) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war an einer GbR beteiligt, die beim Finanzamt T steuerlich geführt wurde. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ das Finanzamt T am 11. Mai 2001 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1994 bis 1998 und teilte die geänderten Besteuerungsgrundlagen dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) mit. Die Feststellungsbescheide wurden nach Rücknahme der gegen sie beim Finanzgericht (FG) eingelegten Klage am 17. September 2003 bestandskräftig.