Bei der Einkommensteuerveranlagung 1983 ist streitig, ob hinsichtlich der Berücksichtigung eines Verlustes aus einer Kommanditbeteiligung der Klägerin die Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist, nachdem die betreffende Verlustmitteilung nicht innerhalb dieser Frist zu den Steuerakten der Klägerin gelangt ist.
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