FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2002
14 K 8/00
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 1 ; AO (1977) § 171 Abs. 10 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1069

Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für Folgesteuern; sog. ESt-4 b - Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter sind keine Verwaltungsakte; Einkommensteuer 1983

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 14 K 8/00

DRsp Nr. 2002/12056

Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für Folgesteuern; sog. ESt-4 b - Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter sind keine Verwaltungsakte; Einkommensteuer 1983

1. Die Frist des § 171 Abs. 10 AO läuft erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen den Grundlagenbescheids ab. Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid löst nicht erneut die Jahresfrist des § 171 Abs. 10 AO aus. 2. Die sog. ESt - 4 b - Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter sind keine Verwaltungsakte, sondern bloße behördeninterne Mitteilungen, auf deren formgerechte Bekanntgabe es nicht ankommt. Weicht der Inhalt einer solchen Mitteilung vom Inhalt des ordnungsgemäß bekannt gegebenen Feststellungsbescheids ab, ist allein dessen Inhalt für die Einkommensbesteuerung maßgebend.

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 1 ; AO (1977) § 171 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1983 ist streitig, ob hinsichtlich der Berücksichtigung eines Verlustes aus einer Kommanditbeteiligung der Klägerin die Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist, nachdem die betreffende Verlustmitteilung nicht innerhalb dieser Frist zu den Steuerakten der Klägerin gelangt ist.