BFH - Urteil vom 04.08.2020
VIII R 39/18
Normen:
AO § 171 Abs. 14;
Fundstellen:
BB 2020, 2581
BFH/NV 2021, 49
BStBl II 2022, 98
DStRE 2021, 46
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 65/17

Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist wegen Bestehens eines Erstattungsanspruchs

BFH, Urteil vom 04.08.2020 - Aktenzeichen VIII R 39/18

DRsp Nr. 2020/16371

Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist wegen Bestehens eines Erstattungsanspruchs

Die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO ist nicht auf die Fälle unwirksamer Steuerfestsetzungen beschränkt. Vielmehr ist grundsätzlich jeder mit dem Steueranspruch zusammenhängende Erstattungsanspruch geeignet, eine Ablaufhemmung auszulösen. Allerdings muss der Erstattungsanspruch, soll er den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen, vor Ablauf dieser Frist entstanden sein. Eine im Vorgriff auf eine erwartete geänderte Steuerfestsetzung für die Streitjahre erbrachte Zahlung begründet einen die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO auslösenden Erstattungsanspruch, wenn es an einem formalen Rechtsgrund für die Zahlung fehlt.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 06.06.2018 – 1 K 65/17 (5) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 14;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Festsetzungsfrist bei Erlass der angefochtenen Steuerbescheide der Streitjahre (2002 und 2003) im Ablauf gehemmt war.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre hatten sie am 18.07.2003 (2002) und am 14.05.2004 (2003) abgegeben.