FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.10.2019
8 K 8022/18
Normen:
KraftStG a.F. § 2 Abs. 2 S. 3; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; KraftStG § 18 Abs. 12;

Herabsetzung der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer für einen Lkw; Feststellung von Fahrzeugklassen und der Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 8 K 8022/18

DRsp Nr. 2020/226

Herabsetzung der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer für einen Lkw; Feststellung von Fahrzeugklassen und der Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde

Tenor

Der Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... vom 03. November 2017 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17. Januar 2018 werden dahingehend geändert, dass die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetzes bemessen wird.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

KraftStG a.F. § 2 Abs. 2 S. 3; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; KraftStG § 18 Abs. 12;

Tatbestand

Der Kläger ist Halter eines B... (Erstzulassung am 10. November 2006) mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Weiteren: "Kfz"). Das Kfz verfügt über einen Dieselmotor (Hubraum 1.995 Kubikzentimeter); es wurde auf den Kläger als "Lkw Geschl. Kasten" (Fahrzeugklasse 10; Aufbau 0300) zugelassen. In der Zulassungsbescheinigung I ist u.a. eingetragen:

Sitzplätze einschließlich Fahrer 6
Höchstgeschwindigkeit 150 km/h
Masse des Fahrzeugs in Betrieb (Leermasse, in kg)