FG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2022
4 K 445/20 VSt
Normen:
StromStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Herabsetzung der Stromsteuer bei Steuerfreiheit des angemeldeten sog. Überschussstroms

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 4 K 445/20 VSt

DRsp Nr. 2024/2105

Herabsetzung der Stromsteuer bei Steuerfreiheit des angemeldeten sog. Überschussstroms

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrte eine Änderung ihrer Stromsteueranmeldung, da mit ihr steuerbefreiter Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Stromsteuergesetzes (StromStG) als versteuerter Strom angemeldet worden sei.

Die A. (A.) betrieb u.a. Blockheizkraftwerke. Sie hatte mit der Klägerin einen Stromliefervertrag abgeschlossen, auf Grund dessen die Klägerin der A. Strom an bestimmten Lieferstellen zu liefern hatte. Zudem war der A. der Verkauf und die Weiterleitung elektrischer Energie an Dritte nicht gestattet. Die Klägerin selbst hatte mit dem örtlichen Netzbetreiber, der W. GmbH (W.), die erforderlichen Netzanschluss- und Netznutzungsverträge über eine für die bereitgestellte Leistung ausreichende Netzanschlusskapazität abzuschließen oder den bestehenden Netzanschlussvertag aufrecht zu erhalten.

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