BGH - Beschluss vom 23.07.2020
1 StR 78/20
Normen:
StGB § 28 Abs. 1; StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ 2021, 300
StV 2020, 775
wistra 2020, 510
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 220 Js 28555/13 25 KLs 4/15

Herabsetzung des Betrages hinsichtlich des eingezogenen Wertes von Taterträgen aus einer Hinterziehung von Tabaksteuer; Voraussetzungen einer weiteren Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB

BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 1 StR 78/20

DRsp Nr. 2020/12821

Herabsetzung des Betrages hinsichtlich des eingezogenen Wertes von Taterträgen aus einer Hinterziehung von Tabaksteuer; Voraussetzungen einer weiteren Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB

Für die Hinterziehung von Tabaksteuer ist darauf abzustellen, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt. Die Annahme eines Vermögenszuwachses setzt voraus, dass der Täter eine wirtschaftliche Zugriffs- oder Verwertungsmöglichkeit hinsichtlich dieser Waren hat. Dies ist nicht der Fall, wenn er die Verfügungsmöglichkeit zwar zunächst hat, diese jedoch durch die Sicherstellung der Zigaretten wieder verliert.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Januar 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass anstatt eines Geldbetrages in Höhe von 10.832.298,70 Euro lediglich ein Geldbetrag in Höhe von 6.894.436,60 Euro der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegt.

2. 3. 4.