FG Hamburg - Urteil vom 12.09.2003
II 411/02
Normen:
EStG § 20 Abs. 4 ; EStG § 52 Abs. 37 ;
Fundstellen:
DB 2004, 788
DStRE 2004, 329
EFG 2004, 342

Herabsetzung des Sparerfreibetrages

FG Hamburg, Urteil vom 12.09.2003 - Aktenzeichen II 411/02

DRsp Nr. 2004/1157

Herabsetzung des Sparerfreibetrages

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Herabsetzung des Sparerfreibetrages gemäß § 20 Abs. 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2000.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 4 ; EStG § 52 Abs. 37 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern ein höherer Sparerfreibetrag zusteht, als er nach § 20 Abs. 4 EStG im Streitjahr gewährt wurde, weil sie Dispositionen im Hinblick auf den ursprünglich höheren Sparerfreibetrag getroffen haben.

Die Kläger erwarben im März 1995 einen abgezinsten Sparbrief der B-Bank über 31.000 DM nominal. Die Laufzeit betrug fünf Jahre, der Rückzahlungszeitpunkt war der 09.03.2000. Neben der Rückzahlung des eingezahlten Betrages erhielten die Kläger 9.170,43 DM Zinsen aus diesem Brief. In diesem Betrag waren die gesamten Zinsen aus dem Sparbrief enthalten, diese wurden nicht jährlich ausgezahlt, sondern zusammen am Ende der Laufzeit. Insgesamt erzielten die Kläger im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.381 DM (Einkommensteuerakte Blatt 35 - EStA Blatt 35 -). Eine Möglichkeit, den Sparbrief vor Ablauf der 5-Jahresfrist zu kündigen, bestand nicht.

In dem Einkommensteuerbescheid vom 22.05.2002 (EStA Blatt 47 ff) berücksichtigte das Finanzamt einen Sparerfreibetrag von insgesamt 6.000 DM.