Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob mit bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheiden festgesetzte Grunderwerbsteuern im Wege der Berichtigung nach § 129 der Abgabenordnung (AO) herabzusetzen sind.
Die Klägerin erwarb mit notariellen Verträgen vom ... (UR-Nr. ... und UR-Nr. ...des Notars ...) von ihrem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer ... den Grundbesitz ... Straße ... und .. Straße .. (nachfolgend abgekürzt: Grundstück P.-Str.) und den Grundbesitz ...straße .. und ... Straße (Teil) sowie ...straße ... und ... Straße ... (nachfolgend abgekürzt: Grundstück K.-Str.) (Bl. .. ff. des Grundsteuerhefters zur Steuernummer ...- = Bl. .. ff. der Gerichtsakten -GA-; Bl. .. ff. des Grundsteuerhefters zur Steuernummer ...- = Bl. ... ff. GA).
Der Notar übersandte dem Beklagten für jede Veräußerung auf dem amtlichen Vordruck "GrESt 1 A" eine Veräußerungsanzeige. Die Veräußerungsanzeigen gingen am... beim Beklagten ein (Bl. .. GrESt-H -..., Bl. .. GrESt-H -...).
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