Der Haftungsbescheid vom 02.06.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht für Lohnsteuerschulden der B GmbH ... in Haftung genommen wurde.
Die B GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2012 gegründet. .... Der Gesellschaftsvertrag enthält keine namentliche Benennung der Geschäftsführer, sondern beschreibt deren Rechtsstellung lediglich allgemein.
Zum Geschäftsführer wurde der Kläger bestellt, und zwar zunächst neben weiteren Personen und ab Mitte 2017 als alleiniger Geschäftsführer. Gesellschafter waren ab Mai 2018 der Kläger und Herr E zu jeweils 50 %. Das Stammkapital betrug 50.000 €.
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