VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2017 2 S 620/16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; KAG § 3 Abs. 1 Nr. 2b und Nr. 4c; KAG § 21 Abs. 1 S. 1; KAG § 39; KAG § 40; KAG § 49 Abs. 6; AO § 42; AO § 169 Abs. 2; AO § 170 Abs. 1; EGAO Art. 97 § 7;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 906/14
Heranziehung des Grundstückseigentümers zu einem Erschließungsbeitrag; Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung (AO); Zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung; Verkürzung des Abgabenanspruchs des Abgabengläubigers; Rechtsfolgen einer gestaltungsmissbräuchlichen Teilung eines Grundstücks in ein nicht beitragsrelevant nutzbares Anliegergrundstück und ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 2 S 620/16
DRsp Nr. 2017/12909
Heranziehung des Grundstückseigentümers zu einem Erschließungsbeitrag; Gestaltungsmissbrauch nach § 42Abgabenordnung (AO); Zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung; Verkürzung des Abgabenanspruchs des Abgabengläubigers; Rechtsfolgen einer gestaltungsmissbräuchlichen Teilung eines Grundstücks in ein nicht beitragsrelevant nutzbares Anliegergrundstück und ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück
1. Für die Frage, welche Fassung des § 42AO nach der Übergangsregelung des Art. 97 § 7 EGAO Anwendung findet, ist die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 42 Abs. 1AO und nicht die Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgeblich.2. Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42AO lässt die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Abgabenrechtlich ist diese jedoch insoweit unbeachtlich, als sie bei wirtschaftlicher Betrachtung den Abgabenanspruch des Abgabengläubigers verkürzt.3. Zu den Rechtsfolgen einer gestaltungsmissbräuchlichen Teilung eines Grundstücks in ein nicht beitragsrelevant nutzbares Anliegergrundstück und ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück.
Tenor
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