FG Köln - Urteil vom 18.10.2010
5 K 696/09
Normen:
AO § 8; AO § 19 Abs. 1;

Heranziehung zur Einkommensteuer trotz Wohnsitz-Versteckspiels und Terminverzögerungstaktik vor dem FG

FG Köln, Urteil vom 18.10.2010 - Aktenzeichen 5 K 696/09

DRsp Nr. 2010/23245

Heranziehung zur Einkommensteuer trotz Wohnsitz-"Versteckspiels" und Terminverzögerungstaktik vor dem FG

Behält der Steuerpflichtige eine voll eingerichtete Wohnung, in der er vormals gelebt hat, - nach seinem Vortrag leerstehend - bei, während er sich danach überwiegend auf Reisen oder in krankheitsbedingter Abwesenheit befindet, ist auch dann von der Existenz eines Wohnsitzes auszugehen, wenn er eine neue Meldebescheinigung vorlegt. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, lag vor und bleibt bestehen, auch wenn vorgebracht wird, dass der Steuerpflichtige sich inzwischen nur noch an dem neuen gemeldeten Wohnsitz aufhalte.

Normenkette:

AO § 8; AO § 19 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung der Einkommensteuer 2001. Diese erfolgte zunächst durch Bescheid vom 02.02.2004 durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO). Im Laufe des Klageverfahrens wurde diese Festsetzung durch Bescheid vom 22.03.2010 geändert. Wegen der Einzelheiten der Steuerfestsetzungen wird auf die in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen Steuerbescheide verwiesen.