OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.01.2019
2 LB 90/18
Normen:
ZwWStS § 4 Abs. 1; ZwWStS § 4 Abs. 2; ZwWStS § 4 Abs. 3; ZwWStS § 6 Abs. 2 S. 1-2; KAG a.F. § 3 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 134/15

Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die vom Eigentümer im Dachgeschoss seines Ferienhauses selbst genutzte Wohnung in der Gemeinde Friedrichskoog; Ausgestaltung von Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage einer Steuer; Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 2 LB 90/18

DRsp Nr. 2019/7978

Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die vom Eigentümer im Dachgeschoss seines Ferienhauses selbst genutzte Wohnung in der Gemeinde Friedrichskoog; Ausgestaltung von Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage einer Steuer; Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit

Tenor

Soweit das Verfahren nicht abgetrennt ist, wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 19. Juli 2016 teilweise geändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2015 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 in Höhe von 767,21 Euro festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZwWStS § 4 Abs. 1; ZwWStS § 4 Abs. 2; ZwWStS § 4 Abs. 3; ZwWStS § 6 Abs. 2 S. 1-2; KAG a.F. § 3 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 79 Abs. 1;