OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2022
2 E 86/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 694/21

Heraufsetzung des Streitwerts pro angegriffener Baugenehmigung im Eilverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 2 E 86/22

DRsp Nr. 2022/4215

Heraufsetzung des Streitwerts pro angegriffener Baugenehmigung im Eilverfahren

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerden ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerseite und des Beigeladenen gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung führen zur Neufestsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Eilverfahren im tenorierten Umfang.

Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig, nachdem im Beschluss vom 24. Januar 2022 die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt worden und auch im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 66, 68 GKG gegeben sind. Im Hinblick auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerseite unterstellt der Senat, dass diese von ihrem Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen erhoben worden ist, nachdem die Antragsteller selbst aufgrund des genannten Beschlusses keinen Erstattungsanspruch haben und von der begehrten Heraufsetzung des Streitwerts mithin keinen rechtlichen Vorteil haben dürften.