BGH - Urteil vom 12.04.2019
V ZR 132/18
Normen:
BGB § 1127 Abs. 1; BGB § 1128 Abs. 3; BGB § 1192 Abs. 1; ZVG § 90 Abs. 2; ZVG § 55 Abs. 1; ZVG § 20 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2019, 550
MDR 2019, 1406
NZM 2020, 718
WM 2019, 1798
ZInsO 2019, 2027
r+s 2019, 586
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 36/13
LG Dortmund, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 130/16

Herausfallen der Forderung aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts bei Veräußerung eines mit dem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung; Beschlagnahmewirkung auf die Forderung gegen den Gebäudeversicherer; Versicherung auf fremde Rechnung

BGH, Urteil vom 12.04.2019 - Aktenzeichen V ZR 132/18

DRsp Nr. 2019/13299

Herausfallen der Forderung aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts bei Veräußerung eines mit dem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung; Beschlagnahmewirkung auf die Forderung gegen den Gebäudeversicherer; Versicherung auf fremde Rechnung

a) Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung - unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger - aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.b) Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst und geht nicht auf den Ersteher über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. April 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1127 Abs. 1; BGB § 1128 Abs. 3; BGB § 1192 Abs. 1; ZVG § 90 Abs. 2; ZVG § 55 Abs. 1; ZVG § 20 Abs. 2;

Tatbestand