LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2020
7 Sa 230/19
Normen:
GewO § 107 Abs. 3 S. 2; BGB § 195; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 591/18

Herausgabe von Provisionen aus AutoverkäufenAnspruchsgrundlage für Herausgabe von Provisionen an ArbeitgeberHerausgabepflicht versus Aufwendungsersatzanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 230/19

DRsp Nr. 2021/18905

Herausgabe von Provisionen aus Autoverkäufen Anspruchsgrundlage für Herausgabe von Provisionen an Arbeitgeber Herausgabepflicht versus Aufwendungsersatzanspruch

1. Dem Autohaus als Arbeitgeber steht kein Anspruch auf Herausgabe der aus Verkäufen getätigten Provisionen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder betrieblichen Übung zu. 2. Der Arbeitgeber kann aber die Herausgabe der Provisionen verlangen, weil sie aus Geschäften resultieren, die aufgrund der bezahlten Tätigkeit des Arbeitnehmers zustande gekommen sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 7. Mai 2019, Az.: 4 Ca 591/18, teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.934,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten erster Instanz hat die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3, von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 1/10, der Beklagte 9/10 zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 107 Abs. 3 S. 2; BGB § 195; ZPO § 92 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 1. a) b) 2.