BFH - Urteil vom 19.03.2009
IV R 45/06
Normen:
EStG § 16 Abs. 3; AO § 180 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4239/03

Herleitung einer zwangsweisen Betriebsaufgabe über die Dauer der Betriebsverpachtung; Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufgabe; Aufgabe eines Betriebes durch Neuverpachtung und Stellung eines Bauantrages

BFH, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IV R 45/06

DRsp Nr. 2009/21043

Herleitung einer zwangsweisen Betriebsaufgabe über die Dauer der Betriebsverpachtung; Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufgabe; Aufgabe eines Betriebes durch Neuverpachtung und Stellung eines Bauantrages

1. Im Falle der Betriebsverpachtung ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen. 2. Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen, kann eine spätere Betriebsaufgabe nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3; AO § 180 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (M) war im Streitjahr (1998) mit 97% an einer GbR beteiligt. Weitere Gesellschafterin war ihre Tochter (T), die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2., mit einem Anteil von 3%. Die Geschäftstätigkeit der GbR bestand in der Vermietung eines vierstöckigen Geschäftshauses, das im Alleineigentum der M steht. Im Jahr 2000 gründeten M und T eine GmbH & Co. KG, die seither das Geschäftshaus vermietet.