FG München - Urteil vom 01.10.2002
13 K 5346/99
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 S. 2 ; EStG § 10e Abs. 2 ;

Herstellung einer neuen selbstgenutzten Wohnung; Ausbau oder Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung; Einkommensteuer 1996, 1997

FG München, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen 13 K 5346/99

DRsp Nr. 2003/9350

Herstellung einer neuen selbstgenutzten Wohnung; Ausbau oder Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung; Einkommensteuer 1996, 1997

1. Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude führen nur dann zur Schaffung einer bisher nicht vorhandenen Wohnung, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommt; d. h. nur bei einem Vollverschleiß des Gebäudes infolge schwerer Substanzschäden an Fundamenten, tragenden Außen- und Innenwänden, Geschossdecken und der Dachkonstruktion wird ein neues Wirtschaftsgut hergestellt, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben. 2. Als Ausbau gilt der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten. Dabei dürften die Wohnräume ihre Eignung zu Wohnzwecken nicht durch Altersabnutzung oder Verwahrlosung verloren haben.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 S. 2 ; EStG § 10e Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1996, 1997 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.