Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Finanzamt (FA) die von dem Kläger (Kl.) für die Herstellung eines Objekts beantragte Eigenheimzulage zu Recht nur in Höhe von 2.500 DM zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt hat oder ob dem Kl. ein Fördergrundbetrag in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 DM, zusteht.
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