BFH - Urteil vom 15.05.2002
X R 36/99
Normen:
EStG § 10e ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1158

Herstellung einer Wohnung - Vollverschleiß

BFH, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen X R 36/99

DRsp Nr. 2002/10118

Herstellung einer Wohnung - Vollverschleiß

1. Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude sind nur dann die "Herstellung einer Wohnung" i.S.d. § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn die Maßnahmen einem Neubau gleichkommen, d. h. das Gebäude muss bautechnisch neu sein.2. Eine Neuherstellung kann unter dem Gesichtspunkt der "Generalüberholung" nicht angenommen werden. Dieser Begriff hat keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung.3. Nur wenn ein Gebäude infolge Abnutzung unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), wird durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues WG hergestellt. Unbrauchbar im Sinne eines Vollverschleißes ist ein Gebäude nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen.4. Die neu eingefügten Gebäudeteile müssen dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben. Die Altbausubstanz muss so tief und greifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen.