BFH - Urteil vom 14.05.2003
X R 47/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1180

Herstellung einer Wohnung

BFH, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen X R 47/00

DRsp Nr. 2003/9980

Herstellung einer Wohnung

1. Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung i.S.d. § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG beurteilt werden, wen die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen.2. Eine Neuherstellung kann nicht unter Gesichtspunkt der Generalüberholung angenommen werden.3. Nur wenn ein Gebäude infolge Abnutzung unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), wird durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues WG hergestellt.4. Da bei einem Fachwerkhaus dem Fachwerkgebälk die tragende Funktion zukommt, ist darauf abzustellen, inwieweit dieses erneuerungsbedürftig war. Auch dann muss die Altbausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder derart erweitert worden sein, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen.5. Der angefallene Bauaufwand zzgl. des Werts der Eigenleistungen muss nach überschlägiger Berechnung den Wert der Altbausubstanz (Verkehrswert) übersteigen. Typische Erhaltungsaufwendungen müssen bei diesem Vergleich außer Betracht bleiben.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 2 ;

Gründe: