FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.04.2002
3 K 605/99
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ; II. WoBauG § 17 Abs. 1 S. 2 ;

Herstellung einer Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG; Ausbau einer Wohnung durch Umbau; Festsetzung einer Eigenheimzulage 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 3 K 605/99

DRsp Nr. 2002/12275

Herstellung einer Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG; Ausbau einer Wohnung durch Umbau; Festsetzung einer Eigenheimzulage 1997

1. Für die Herstellung einer Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG genügt es nicht, dass Räume gegenüber anderen Räumen abgeschlossen werden, einen eigenen Zugang erhalten und mit Bad/Dusche, Toilette sowie einer Kochgelegenheit ausgestattet werden. Eine Wohnung wird nur dann i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG hergestellt, wenn darüber hinaus die Altbausubstanz so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die neu eingefügten Teile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altbauteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. 2. Der Begriff "Ausbau" i. S. des § 2 Abs. 2 EigZulG entspricht dem gleichen Begriff in § 17 Abs. 1 II. WoBauG. 3. Ein nach § 2 Abs. 2 EigZulG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG begünstigter Ausbau durch Umbau von nicht mehr zu Wohnzwecken geeigneten Räumen liegt nur vor, wenn die Räume sich objektiv nicht mehr zum dauernden Bewohnen eignen, weil die notwendige Mindestausstattung (Heizung, Bad, Küche, Toilette) fehlt. Es müssen der Wohnungsgrundriss und die Bausubstanz durchgreifend geändert werden. Bauliche Maßnahmen zur Instandsetzung des Gebäudes sind kein Umbau i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ; § Abs. ;