Streitig ist, ob durch Renovierungs- und Umbauarbeiten ein Neubau i.S.v. § 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 entstanden ist.
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in B. Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.11.1999 erwarb sie von der Stadt A ein bebautes Grundstück an der Straße 441 (Teilfläche 2.880 qm). In dem Gebäude (Baujahr 1889) waren ehemals eine landwirtschaftliche Berufsschule und auch eine Textilfabrik untergebracht. Im Kaufvertrag (vgl. § 9) verpflichtete sich die Klägern zur Sanierung und Neugestaltung des Grundstücks und zur Verlagerung ihrer Lichtwellenleiter-Konfektion sowie des Lagers an das Kaufobjekt. Der Kaufpreis betrug 72.000 DM einschließlich der aufstehenden Baulichkeiten. Hinsichtlich der Bauverpflichtung/Nutzungsbindung wird auf § 9 des Kaufvertrags verwiesen.
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