BFH - Beschluss vom 26.04.2005
IX B 191/04
Normen:
EigZulG § 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 256
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 592/02

Herstellung eines neuen Gebäudes - Umbau an Altbau

BFH, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen IX B 191/04

DRsp Nr. 2005/21577

Herstellung eines neuen Gebäudes - Umbau an Altbau

1. Neu eingefügte Bauteile an einem Gebäude führen nur dann zu einem bautechnisch neuen und damit zu einem nach dem EigZulG als Neubau förderbaren Gebäude, wenn die neu eingefügten Teile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben.2. Die Umbaumaßnahmen an einem Altbau führen nur dann zu einem Neubau, wenn die Altbausubstanz so tief greifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung bautechnisch das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Das ist anzunehmen, wenn der angefallene Bauaufwand zzgl. Wert der Eigenleistung den Wert der Altbausubstanz (Verkehrswert) übersteigt. Typische Erhaltungsaufwendungen bleibt insoweit außer Betracht.

Normenkette:

EigZulG § 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht vor.