OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.07.2019
11 U 181/18
Normen:
BGB § 145;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 496/17

Herstellung eines Telefon-Festnetzanschlusses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2019 - Aktenzeichen 11 U 181/18

DRsp Nr. 2019/14674

Herstellung eines Telefon-Festnetzanschlusses

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. September 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin (1 O 496/17) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 145;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt die Herstellung eines Telefon-Festnetz-Anschlusses zu einem Preis von 599,49 € von der Beklagten.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).