I.
Die Klägerin (Klin) erzielte als Büroangestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 1995 war sie mehrere Monate arbeitslos. Am 1.10.1994 meldete die Klin bei der zuständigen Gemeinde einen Gewerbebetrieb für "Herstellung und Vertrieb von Kunstgegenständen, Bildern und Kunstkarten" an. Zum 30.6.1998 gab die Klin diese Tätigkeit auf. Aus ihrer Betätigung fielen folgende durch Überschussrechnung ermittelte Verluste an:
1994
4.175,48 DM
(Einnahmen ohne Privatnutzung des Kfz: 0 DM)
1995
12.214,93 DM
(Einnahmen 848,91 DM ohne Kfz-Privatnutzung)
1996
21.216,36 DM
(Einnahmen 525,89 DM ohne erstattete Vorsteuern)
1997
1.360,00 DM
(Einnahmen 0 DM)
1998
1.017,00 DM
(Umsatzerlöse 0 DM ohne erstattete Vorsteuern)
Gesamtverlust
39.985,00 DM
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