BFH - Beschluss vom 29.06.2010
VII R 31/09
Normen:
EWG Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2145
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 214/06

Herstellung von Textilien durch eine Firmengruppe mit Hauptsitz in Hongkong und weiterer Unternehmen auf Jamaika und Ausfuhr in die Gemeinschaft unter Angabe des Ursprungslandes Jamaika und Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung; Falsche Angaben gegenüber einer Zollbehörde zum Ursprungstatus von Waren i.R.d. Beantragung einer Warenverkehrsbescheinigung eines jamaikanischen Ausführers; Streit über die Bestimmung des Begriffes Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und der EG

BFH, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen VII R 31/09

DRsp Nr. 2010/17131

Herstellung von Textilien durch eine Firmengruppe mit Hauptsitz in Hongkong und weiterer Unternehmen auf Jamaika und Ausfuhr in die Gemeinschaft unter Angabe des Ursprungslandes Jamaika und Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung; Falsche Angaben gegenüber einer Zollbehörde zum Ursprungstatus von Waren i.R.d. Beantragung einer Warenverkehrsbescheinigung eines jamaikanischen Ausführers; Streit über die Bestimmung des Begriffes "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und der EG