OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.09.2020 4 L 202/19
Normen:
LSA-KAG § 13 Abs. 1 Nr. 4b; LSA-KAG § 13b S. 2; LSA-KAG § 18 Abs. 2; AO § 171 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 40/18
Herstellungsbeitrag II; Festsetzung; Festsetzungsfrist; Abänderung; Widerspruchsverfahren; Rechtsmittel; Hemmung; Verböserung; Vertrauensschutz; Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Verjährung; Auslegung, verfassungskonforme; Verböserung der Beitragsfestsetzung im Widerspruchsverfahren
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2020 - Aktenzeichen 4 L 202/19
DRsp Nr. 2020/16349
Herstellungsbeitrag II; Festsetzung; Festsetzungsfrist; Abänderung; Widerspruchsverfahren; Rechtsmittel; Hemmung; Verböserung; Vertrauensschutz; Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Verjährung; Auslegung, verfassungskonforme; "Verböserung" der Beitragsfestsetzung im Widerspruchsverfahren
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in Fällen, in denen der Ausgangsbescheid innerhalb der Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2KAG-LSA erlassen wurde und hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, gemäß § 13b Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4KAG-LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs bis zur unanfechtbaren Entscheidung über das Rechtsmittel gehemmt ist und damit auch eine Abänderung der Beitragsfestsetzung zu Ungunsten des Vorteilsempfängers ("Verböserung") nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2KAG-LSA möglich ist.
Normenkette:
LSA-KAG § 13 Abs. 1 Nr. 4b; LSA-KAG § 13b S. 2; LSA-KAG § 18 Abs. 2; AO § 171 Abs. 3a;
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abwasserbeiträgen.
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