FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 24.09.2002
11 K 297/99
Normen:
EStG § 21 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 331
EFG 2003, 225

Herstellungskosten bei Kauf und Instandsetzung eines nicht mehr vermietbaren Gebäudes; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 und 1997

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 11 K 297/99

DRsp Nr. 2003/488

Herstellungskosten bei Kauf und Instandsetzung eines nicht mehr vermietbaren Gebäudes; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 und 1997

Bauaufwendungen an einem zum Zeitpunkt des Kaufs nicht mehr vermietbaren Gebäudes führen unabhängig von ihrem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung zu Herstellungskosten, wenn sie mindestens drei der vier Kernbereiche (Elektro, Fenster, Sanitär, Heizung) betreffen, das Gebäude wieder vermietbar machen und der Gebrauchswert des Gebäudes dadurch stark gesteigert wird.

Normenkette:

EStG § 21 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach einem Grundstückserwerb.