Nach § 255 Abs. 2HGB sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes veranlasst werden, auch steuerlich Herstellungskosten. Verbraucht ein Stpfl. Güter und nimmt Dienste in Anspruch, um ein Bauernhaus umzubauen, handelt es sich um Herstellungskosten, auch wenn die Leistungen des Bauunternehmers mangelhaft und deshalb zu beseitigen waren.