FG München - Urteil vom 19.06.2002
13 K 2492/98
Normen:
BGB § 94 Abs. 2 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Herstellungskosten eines Gebäudes; unselbständige Gebäudeteile; Einkommensteuer 1994

FG München, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 13 K 2492/98

DRsp Nr. 2002/12168

Herstellungskosten eines Gebäudes; unselbständige Gebäudeteile; Einkommensteuer 1994

1. Während der Herstellungsphase eines Gebäudes kann kein Erhaltungsaufwand anfallen. 2. Nachträgliche Herstellungskosten eines Gebäudes liegen vor, wenn nach Fertigstellung unselbständige Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden, die bisher nicht vorhanden waren.

Normenkette:

BGB § 94 Abs. 2 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1994 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ehemann als Ausbildungsberater) und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Einfamilienhaus des Klägers in ... Geschäftshaus der Klägerin -Klin- in ... zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Die Klin ist Eigentümerin des 1992 errichteten und anschließend mit Ausnahme des Dachgeschosses vermieteten Geschäftshauses in .... Im Jahr 1994 wurden an dem Objekt noch verschiedene Baumaßnahmen durchgeführt, die zum Teil der Fertigstellung von Räumen dienten, die bis dahin noch nicht vermietet waren.