FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.09.2003
5 K 341/00
Normen:
HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 626
EFG 2003, 1683

Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Umbau einer Wohnung in zwei Arztpraxen; Einkommensteuer 1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 5 K 341/00

DRsp Nr. 2003/13190

Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Umbau einer Wohnung in zwei Arztpraxen; Einkommensteuer 1995

1. Wird eine sich über zwei Geschosse erstreckende Wohnung in einer einheitlichen Baumaßnahme und unter erheblichem Bauaufwand (u.a. Einziehen einer Geschossdecke statt des bisher vorhandenen Schwimmbads, Umwandlung der Balkone/Terrassen in Nutzfläche durch Versetzen der Außenmauern) in zwei Arztpraxen umgebaut, so sind alle Aufwendungen sowohl unter dem Gesichtspunkt der "Erweiterung" (Steigerung der Wohn-/Nutzfläche von 210 auf 302 qm) als auch unter dem Aspekt der "wesentlichen Verbesserung" (dauerhaft veränderte Gebäudenutzung unter Steigerung des Ertragspotentials) i.S. des auch im Steuerrecht maßgeblichen § 255 Abs. 2 HGB als Herstellungskosten und nicht als Erhaltungsaufwand zu behandeln.2. Das von der neueren BFH-Rechtsprechung eingeführte Kriterium der Standardverbesserung ist bei der Prüfung, ob Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand vorliegen, nur bei baulichen Veränderungen an einem Wohnzwecken dienenden Gebäude maßgeblich, nicht aber bei Umbauten zu betrieblich genutzten Räumlichkeiten.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 5 ;

Tatbestand: