FG Hessen - Urteil vom 15.08.2002
5 K 4799/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 520

Herstellungskosten; Renovierung; Wesentliche Verbesserung; Neue Bundesländer; DDR; Einfacher Standard; Lage - Herstellungskosten bei wesentlicher Verbesserung des Wohnkomforts durch Renovierung eines Gebäudes

FG Hessen, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 5 K 4799/00

DRsp Nr. 2003/2758

Herstellungskosten; Renovierung; Wesentliche Verbesserung; Neue Bundesländer; DDR; Einfacher Standard; Lage - Herstellungskosten bei wesentlicher Verbesserung des Wohnkomforts durch Renovierung eines Gebäudes

1. Renovierungsaufwendungen sind als Herstellungskosten zu qualifizieren, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den Wohnkomfort eines Hauses so deutlich steigern, dass der Gebrauchswert aufgrund des baulichen Zustands auf einen höheren Standard angehoben wird. 2. Bei einem Vergleich der Wohnstandards ist die Lage des Grundstücks mit zu berücksichtigen. 3. Wird eine in der ehemaligen DDR liegende Immobilie, die dem dortigen einfachen Wohnstandard entsprach, durch umfangreiche Renovierungsarbeiten in einen zeitgemäßen Zustand versetzt, der den Gebrauchswert zwar deutlich steigert, gleichwohl aber nur einfachem bundesdeutschen Standard entspricht, liegt keine wesentliche Verbesserung des Wohnstandards i.S.d. § 255 Abs. 2 HGB vor.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand: