BFH - Beschluß vom 03.08.2000
IV B 61/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 59

Hilfsweise erhobene NZB

BFH, Beschluß vom 03.08.2000 - Aktenzeichen IV B 61/00

DRsp Nr. 2000/9465

"Hilfsweise" erhobene NZB

Eine neben einer zulässigen Revision ausdrücklich "hilfsweise" eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als bedingt eingelegtes Rechtsmittel unzulässig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat als Rechtsanwalt gegen die ihm am 13. April 2000 zugestellte Vorentscheidung Revision eingelegt und in demselben Schriftsatz "hilfsweise" Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

Diese Beschwerde ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist. Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels allgemein als unzulässig angesehen (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603; aus jüngerer Zeit auch BFH-Beschluss vom 3. Juli 1998 X B 14/98, BFH/NV 1999, 65, m.w.N.).

Die vorliegende Beschwerde ist als bedingt eingelegt anzusehen. Der Kläger hat das Rechtsmittel ausdrücklich "hilfsweise" eingelegt und ergänzend auf die nach seiner Auffassung gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Revision hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser eindeutige Antrag einer Auslegung nicht zugänglich.