Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung beruht auf dem mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) hat verfahrensfehlerhaft über den Hauptantrag nicht in der Sache entschieden, sondern die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen.
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