BFH - Urteil vom 19.02.2009
IV R 18/06
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 4; BewG § 51 Abs. 2; ZRFG § 3 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 287/01

Hineinwachsen einer auf einer ausreichenden Futtergrundlage betriebenen landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung in die Gewerblichkeit; Entstehen eines Gewerbebetriebes aufgrund einer Umstrukturierung eines Betriebes eines Landwirts durch auf Dauer angelegte planmäßige Maßnahmen; Voraussetzungen für das Vorliegen eines allmählichen oder schleichenden Strukturwandels

BFH, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen IV R 18/06

DRsp Nr. 2009/10150

Hineinwachsen einer auf einer ausreichenden Futtergrundlage betriebenen landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung in die Gewerblichkeit; Entstehen eines Gewerbebetriebes aufgrund einer Umstrukturierung eines Betriebes eines Landwirts durch auf Dauer angelegte planmäßige Maßnahmen; Voraussetzungen für das Vorliegen eines allmählichen oder schleichenden Strukturwandels

1. Eine auf einer ausreichenden Futtergrundlage betriebene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung kann infolge einer nachhaltigen Änderung im Tier- oder Flächenbestand in die Gewerblichkeit hineinwachsen (Strukturwandel). 2. Strukturiert der Landwirt durch auf Dauer angelegte planmäßige Maßnahmen seinen Betrieb so um, dass die Vieheinheitengrenze nachhaltig überschritten wird, führt dies zur sofortigen Entstehung eines Gewerbebetriebs. Dieser tritt neben den weiter bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb und beginnt grundsätzlich mit der ersten Vorbereitungshandlung, die auf die nachhaltige Kapazitätserweiterung gerichtet ist (Fall des sofortigen Strukturwandels).