BFH - Beschluss vom 28.02.2012
III B 158/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 943
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3165/10

Hinfälligkeit einer Verjährungsunterbrechung wegen nachträglicher Aufhebung

BFH, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen III B 158/11

DRsp Nr. 2012/8456

Hinfälligkeit einer Verjährungsunterbrechung wegen nachträglicher Aufhebung

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Rahmen des Kindergeldrechts nach den §§ 62 ff. EStG nicht gelten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.