OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.02.2023
21 U 47/20
Normen:
§ 195 BGB; § 199 BGB; § 17f EnWG; § 313 Abs 1 BGB;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 265/17

Hinfälligkeit eines Vertragsstrafeversprechens bei vom Auftraggeber zu vertretender Bauablaufstörung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.2023 - Aktenzeichen 21 U 47/20

DRsp Nr. 2023/8871

Hinfälligkeit eines Vertragsstrafeversprechens bei vom Auftraggeber zu vertretender Bauablaufstörung

1. Zur Darlegung einer Hinfälligkeit des Vertragsstrafenversprechens des Auftragnehmers aufgrund „umgeworfenen" Terminplans kann bei beiderseits selbständig verursachten Verzögerungen (Doppelkausalität) der Nachweis ausreichen, dass die von dem Auftraggeber zu vertretende Bauablaufstörung schon allein für sich genommen eine wesentliche Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins zur Folge gehabt hat.2. Die Grundsätze der verjährungsrechtlichen Schadenseinheit finden auch auf Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragsstrafe oder Entschädigung für Terminsverzug des Auftragnehmers Anwendung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2020 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Parteien jeweils zu 50 % zu tragen. Die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten der Streithilfe werden der Klägerin auferlegt.