Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2020 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Parteien jeweils zu 50 % zu tragen. Die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten der Streithilfe werden der Klägerin auferlegt.
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